Hersteller oder Importeur: Rollen nach EU-Recht
Wie Sie anhand der Marktüberwachungsverordnung und der GPSR feststellen, ob Sie Hersteller, Einführer oder Händler sind – und wann eine Eigenmarke das ändert.
Inhalt
Warum die Rolle zuerst geklärt werden muss
Ob Sie ein Produkt vor dem Verkauf selbst prüfen, beim Hersteller nachfordern oder als reiner Zwischenhändler durchreichen dürfen, hängt an einer einzigen Frage: welche Rolle Sie in der Lieferkette tatsächlich einnehmen. „Hersteller", „Einführer" und „Händler" sind dabei keine Selbstbezeichnungen, sondern feste Begriffe aus der Marktüberwachungsverordnung (VO (EU) 2019/1020) und der Produktsicherheitsverordnung (VO (EU) 2023/988, GPSR). Wer sich als Amazon- oder eBay-Verkäufer für „Einführer" hält, kann rechtlich trotzdem Hersteller sein – mit deutlich weiterreichenden Pflichten.
Die Rollen der Lieferkette
Die Marktüberwachungsverordnung definiert die Rollen für Produkte, die EU-Harmonisierungsvorschriften unterliegen (etwa Funkanlagen, Elektrogeräte oder Spielzeug). Als „Hersteller" gilt „jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet"1. Entscheidend ist hier nicht, wer die Ware tatsächlich fertigt, sondern unter wessen Namen oder Marke sie vermarktet wird. Ordern Sie Ware bei einem Werk und verkaufen sie unter Ihrer eigenen Marke, sind Sie damit Hersteller – unabhängig davon, dass ein Dritter produziert hat.
Als „Einführer" gilt „jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt"2. Die Definition selbst sagt nichts über die Marke. Aus dem Zusammenspiel mit der Herstellerdefinition folgt nach unserer Einschätzung aber: Wer eingeführte Ware unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet, ist Hersteller; Einführer bleibt, wer Ware unter dem Namen oder der Marke des Herstellers einführt.
Als „Händler" gilt „jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers"3, also wer bereits in der EU verfügbare Ware weiterverkauft. Ein „Bevollmächtigter" ist „jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben […] wahrzunehmen"4 – eine vertraglich eingesetzte Vertretung, keine automatische Rolle. Und ein „Fulfilment-Dienstleister" ist, wer „im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat"5.
Die GPSR definiert Hersteller, Einführer und Händler für Verbraucherprodukte praktisch wortgleich14. Die Rollenlogik ist also über beide Regelwerke hinweg dieselbe.
Wann Sie ungewollt zum Hersteller werden
Weil die Definition des „Herstellers" an den eigenen Namen oder die eigene Marke anknüpft, kann schon ein Private-Label aus einem vermeintlichen Einführer rechtlich einen Hersteller machen1. Welche Vorschrift das im Einzelnen regelt, hängt vom Produkt ab.
Produkte mit CE-Kennzeichnung. Die Marktüberwachungsverordnung selbst enthält keine Regel, nach der eine Änderung am Produkt jemanden zum Hersteller macht. Sie stellt aber klar, dass ihre Herstellerdefinition die besonderen Definitionen der Harmonisierungsvorschriften unberührt lässt11. Solche Regeln stehen in der Funkanlagenrichtlinie (Artikel 14)8, der EMV-Richtlinie (Artikel 11)9 und der Niederspannungsrichtlinie (Artikel 10)10. Die EMV-Richtlinie formuliert es so: Ein Einführer oder Händler „gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 7, wenn er ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann"9. Die beiden anderen Richtlinien sagen dasselbe. Es genügt also, dass die Änderung die Konformität beeinträchtigen kann.
Produkte ohne Harmonisierungsvorschrift (ohne EU-Rechtsakt, der für eine Produktgruppe einheitliche Anforderungen festlegt). Unterliegt ein Produkt spezifischen Anforderungen einer Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union – etwa der Funkanlagen-, der EMV- oder der Niederspannungsrichtlinie, die alle eine CE-Kennzeichnung verlangen –, ist es von Kapitel III Abschnitt 1 der GPSR (Artikel 9 bis 18) ausgenommen12. Die Pflichten von Hersteller, Einführer und Händler stehen dann in der jeweiligen Richtlinie. Für alle übrigen Verbraucherprodukte gilt Artikel 13 GPSR: „Eine natürliche oder juristische Person gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten des Herstellers gemäß Artikel 9, wenn sie ein Produkt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt."6 Wer ein solches Produkt, ohne es herzustellen, wesentlich verändert, gilt ebenfalls als Hersteller – aber nur, „sofern sich die wesentliche Änderung auf die Sicherheit des Produkts auswirkt", und nur für den betroffenen Teil oder das gesamte Produkt7. Wesentlich ist eine Änderung, wenn sie das Produkt in einer Weise verändert, die die ursprüngliche Risikobewertung nicht vorsah, wenn sich dadurch die Art der Gefahr geändert hat, eine neue Gefahr entstanden ist oder sich das Risikoniveau erhöht hat, und wenn die Änderung nicht vom Verbraucher selbst für den eigenen Bedarf vorgenommen wurde7.
Die Schwelle ist also unterschiedlich hoch. Wer fremde Ware mit eigenem Zubehör bündelt oder Software oder Firmware austauscht, sollte bei einem CE-Produkt prüfen, ob die Änderung die Konformität beeinträchtigen kann, und bei einem anderen Produkt die drei Kriterien der GPSR.
Die verantwortliche Person in der EU
Für Funkanlagen, EMV- und Niederspannungsgeräte und die weiteren in Artikel 4 Absatz 5 der Marktüberwachungsverordnung aufgezählten Rechtsakte muss zudem ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur für bestimmte Aufgaben verantwortlich sein – der Hersteller, ein Einführer, ein Bevollmächtigter oder ein Fulfilment-Dienstleister13. Das ist keine zusätzliche Person neben Ihnen: Sind Sie Einführer eines Herstellers aus einem Drittstaat, können Sie selbst diese Rolle haben. Mehr dazu im Artikel über CE-Dokumente für Marktplatz-Händler.
Was das für Ihre Pflichten bedeutet
Die Unterscheidung ist keine Formsache. Als Einführer oder Händler prüfen Sie, ob der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat, und fordern fehlende Unterlagen bei ihm an. Gelten Sie dagegen selbst als Hersteller – durch eigene Marke oder durch eine Änderung im oben beschriebenen Sinn –, treffen Sie die Herstellerpflichten: Sie müssen die Konformitätsbewertung durchführen oder durchführen lassen, die technischen Unterlagen erstellen und die EU-Konformitätserklärung selbst ausstellen8,9,10. Es gibt dann niemanden „vorgelagert", der diese Pflichten für Sie erfüllt.
Was Sie tun können
Prüfen Sie zuerst anhand der Marke auf dem Produkt und der Herkunft der Ware, welche Rolle für Sie zutrifft. Stellen Sie fest, dass Sie als Einführer oder Händler auftreten, aber Unterlagen oder Kennzeichnungen fehlen, ist das keine Frage des Risikos. Als Einführer müssen Sie vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass die technischen Unterlagen erstellt sind und die Kennzeichnung des Herstellers vorliegt15,16,17,18. Als Händler überprüfen Sie vor dem Bereitstellen die Kennzeichnung, die Kontaktangaben und die beigefügten Unterlagen15,16,17,18. Für Produkte ohne Harmonisierungsvorschrift verbietet es die GPSR ausdrücklich, ein solches Produkt trotz Lücke weiterzugeben – aber je Rolle für andere Angaben: Dem Einführer untersagt sie das Inverkehrbringen, wenn technische Unterlagen, Kennzeichnung oder Kontaktangaben des Herstellers fehlen; dem Händler untersagt sie das Bereitstellen, wenn Kennzeichnung, Kontaktangaben oder Sicherheitsinformationen fehlen18. Die Funkanlagen-, EMV- und Niederspannungsrichtlinie verbieten den Verkauf hier nicht wörtlich. Bringen Sie als Einführer ein solches Produkt trotzdem in Verkehr, müssen Sie unverzüglich selbst Korrekturmaßnahmen ergreifen, bis hin zur Rücknahme oder zum Rückruf15,16,17. Verkaufen Sie als Händler trotz erkannter Lücke, müssen Sie dafür sorgen, dass solche Korrekturmaßnahmen ergriffen werden15,16,17. Sie haben deshalb zwei Wege: Fordern Sie die fehlenden Angaben beim Hersteller an, oder halten Sie das Produkt zurück, bis die Lücke geschlossen ist. Stellen Sie dagegen fest, dass Sie durch eigene Marke oder eine Änderung rechtlich Hersteller sind, hilft Nachfordern allein nicht weiter. Sie können Ihren Lieferanten um seine technischen Unterlagen und Prüfberichte bitten, die Erklärung aber stellen Sie selbst aus – bevor Sie das Produkt weiter verkaufen.
Quellen
- Art. 3 Nr. 8, CELEX 32019R1020
- Art. 3 Nr. 9, CELEX 32019R1020
- Art. 3 Nr. 10, CELEX 32019R1020
- Art. 3 Nr. 12, CELEX 32019R1020
- Art. 3 Nr. 11, CELEX 32019R1020
- Art. 13 Abs. 1, CELEX 32023R0988
- Art. 13 Abs. 2 und 3, CELEX 32023R0988
- Art. 14, CELEX 32014L0053
- Art. 11, CELEX 32014L0030
- Art. 10, CELEX 32014L0035
- Erwägungsgrund 11, CELEX 32019R1020
- Art. 2 Abs. 1 UAbs. 3, CELEX 32023R0988
- Art. 4, CELEX 32019R1020
- Art. 3 Nr. 8, 10 und 11, CELEX 32023R0988
- Art. 12 Abs. 2 und 7, Art. 13 Abs. 2 und 4, CELEX 32014L0053
- Art. 9 Abs. 2 und 6, Art. 10 Abs. 2 und 4, CELEX 32014L0030
- Art. 8 Abs. 2 und 7, Art. 9 Abs. 2 und 4, CELEX 32014L0035
- Art. 11 Abs. 1, 2, 4, Art. 12 Abs. 1, 3, CELEX 32023R0988
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Stand: 28.09.2026. Verbindlich ist allein der Wortlaut der genannten Rechtsakte.