Marktplätze

CE-Dokumente für Amazon- und eBay-Händler

Welche gesetzlichen Pflichten Amazon- und eBay-Händler nach der GPSR und der Marktüberwachungsverordnung erfüllen müssen, unabhängig von Marktplatz-Regeln.

Stand · 6 Min. Lesezeit · 12 Quellen

Inhalt
  1. Wer diesen Artikel braucht
  2. Wann Sie als Händler gelten
  3. Welche Vorschrift für Ihr Produkt gilt
  4. Ihre Pflichten als Händler bei CE-Produkten
  5. Ihre Pflichten als Händler bei Produkten ohne Harmonisierungsvorschrift
  6. Was in Ihrem Angebot stehen muss
  7. Die verantwortliche Person in der EU
  8. Was das Gesetz von Marktplätzen verlangt
  9. Was Sie als Händler tun können

Wer diesen Artikel braucht

Verkaufen Sie über Amazon, eBay oder einen anderen Marktplatz und werden dort nach Herstellerangaben, einer „verantwortlichen Person" oder Sicherheitsinformationen gefragt? Ein Teil dieser Angaben ist gesetzlich vorgeschrieben. Dieser Artikel zeigt, welche Pflichten unabhängig vom jeweiligen Marktplatz für Sie als Händler gelten und welche Pflicht das Gesetz den Marktplätzen selbst auferlegt.

Wann Sie als Händler gelten

Als „Händler" gilt nach der Produktsicherheitsverordnung (VO (EU) 2023/988, General Product Safety Regulation, GPSR) „jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers"1. Die Marktüberwachungsverordnung (VO (EU) 2019/1020) definiert den Händler wortgleich11. Kaufen Sie Ware bei einem in der EU niedergelassenen Lieferanten und verkaufen sie weiter, sind Sie in diesem Sinn Händler. Bestellen Sie dagegen direkt bei einem Werk außerhalb der EU und bringen die Ware selbst in die EU, sind Sie Einführer — mit eigenen, weiterreichenden Pflichten, die ein eigener Artikel behandelt.

Welche Vorschrift für Ihr Produkt gilt

Unterliegt ein Produkt spezifischen Anforderungen einer Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union – etwa der Funkanlagen-, der EMV- oder der Niederspannungsrichtlinie, die alle eine CE-Kennzeichnung verlangen –, ist es von Kapitel III Abschnitt 1 der GPSR (Artikel 9 bis 18) ausgenommen7. Die Pflichten von Hersteller, Einführer und Händler stehen dann in der jeweiligen Richtlinie. Die Angaben im Online-Angebot (Artikel 19) und die Pflichten der Online-Marktplätze (Artikel 22) gelten dagegen für alle Produkte.

Ihre Pflichten als Händler bei CE-Produkten

Für Funkanlagen gilt Artikel 13 der Funkanlagenrichtlinie8, für EMV-Geräte Artikel 10 der EMV-Richtlinie9, für Niederspannungsgeräte Artikel 9 der Niederspannungsrichtlinie10. Die drei Vorschriften sind fast gleich aufgebaut. Sie berücksichtigen die Anforderungen der Richtlinie mit der gebührenden Sorgfalt. Bevor Sie das Produkt bereitstellen, prüfen Sie, ob es die CE-Kennzeichnung trägt, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie Anleitung und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache beiliegen und ob Hersteller und Einführer ihre Kennzeichnungspflichten erfüllt haben, darunter Typen-, Chargen- oder Seriennummer und ihre Kontaktangaben8,9,10. Haben Sie Grund zur Annahme, dass das Produkt die Anforderungen nicht erfüllt, stellen Sie es nicht bereit, bevor die Konformität hergestellt ist; ist damit eine Gefahr oder ein Risiko verbunden, unterrichten Sie zusätzlich Hersteller oder Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden8,9,10. Lagerung und Transport dürfen die Konformität nicht beeinträchtigen, solange das Produkt in Ihrer Verantwortung ist8,9,10.

Ihre Pflichten als Händler bei Produkten ohne Harmonisierungsvorschrift

Für Produkte ohne Harmonisierungsvorschrift (ohne EU-Rechtsakt, der für eine Produktgruppe einheitliche Anforderungen festlegt – solche Rechtsakte gibt es auch ohne CE-Kennzeichnung, etwa für Kosmetik) gilt Artikel 12 GPSR. Bevor Sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, müssen Sie sich vergewissern, dass Hersteller und, falls beteiligt, Einführer bestimmte Kennzeichnungs- und Kontaktangaben angebracht haben2. Lagerung und Transport dürfen die Konformität nicht beeinträchtigen2. Haben Sie Grund zur Annahme, dass ein Produkt diese Anforderungen nicht erfüllt, dürfen Sie es nicht bereitstellen, bevor die Konformität hergestellt ist2. Stellen Sie fest oder haben Sie Grund zur Annahme, dass ein von Ihnen bereits bereitgestelltes Produkt gefährlich ist, müssen Sie unverzüglich den Hersteller oder Einführer informieren, für wirksame Korrekturmaßnahmen sorgen und sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway (die EU-Meldeplattform für Wirtschaftsakteure) unterrichtet werden2.

Was in Ihrem Angebot stehen muss

Diese Pflicht gilt für alle Produkte, mit und ohne CE-Kennzeichnung. Bieten Sie ein Produkt online an, muss das Angebot selbst mindestens folgende Angaben eindeutig und gut sichtbar enthalten3:

  1. Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers sowie Postanschrift und E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann.
  2. Ist der Hersteller nicht in der EU niedergelassen: Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person (siehe nächster Abschnitt).
  3. Angaben, die das Produkt identifizieren, einschließlich einer Abbildung.
  4. Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die für das Produkt vorgeschrieben sind, in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache.

Es reicht nicht, diese Angaben nur auf Nachfrage bereitzuhalten — das Gesetz verlangt sie im Angebot3.

Die verantwortliche Person in der EU

Für Funkanlagen, EMV-Geräte, Niederspannungsgeräte und die weiteren in Artikel 4 Absatz 5 der Marktüberwachungsverordnung aufgezählten Rechtsakte gilt: Ein solches Produkt „darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur für dieses Produkt für die in Absatz 3 genannten Aufgaben verantwortlich ist"5. Das kann der in der EU niedergelassene Hersteller sein, ein Einführer, ein Bevollmächtigter oder — wenn niemand von diesen in der EU sitzt — ein Fulfilment-Dienstleister für die von ihm abgefertigten Produkte5. Fulfilment-Dienstleister ist, wer mindestens zwei der Leistungen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand für Produkte anbietet, an denen er kein Eigentum hat12.

Diese Person überprüft, dass die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen erstellt wurden, hält die Erklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellt sicher, dass die technischen Unterlagen den Behörden auf Aufforderung zur Verfügung gestellt werden können. Sie unterrichtet die Behörden, wenn Gründe für die Annahme eines Risikos vorliegen, und wirkt bei Korrekturmaßnahmen mit5. Name und Kontaktdaten einschließlich Postanschrift stehen auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder einem Begleitdokument5.

Für Produkte ohne Harmonisierungsvorschrift, die unter die GPSR fallen, ordnet Artikel 16 GPSR dasselbe an: Das Produkt darf nicht in Verkehr gebracht werden, „es sei denn, es gibt einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der in Bezug auf jenes Produkt für die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Aufgaben verantwortlich ist"4. Zusätzlich überprüft diese Person regelmäßig, soweit das angesichts der Risiken angemessen ist, ob das Produkt den technischen Unterlagen und den Kennzeichnungspflichten entspricht4. Name, Handelsname oder Handelsmarke und Kontaktdaten einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse stehen auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder einer Begleitunterlage4.

Für Sie als Händler bedeutet das: Gibt es für das Produkt eines außereuropäischen Herstellers keine solche Person in der EU, darf es nicht in Verkehr gebracht werden — unabhängig davon, ob es technisch sicher ist.

Was das Gesetz von Marktplätzen verlangt

Anbieter von Online-Marktplätzen müssen ihre Online-Schnittstelle so gestalten und strukturieren, dass Unternehmer für jedes Angebot mindestens die oben genannten vier Angaben bereitstellen können, und sicherstellen, dass Verbraucher sie in der Produktliste angezeigt bekommen oder sonst leicht darauf zugreifen können6.

Was Sie als Händler tun können

Die Lücken, um die es in diesem Artikel geht, lassen Ihnen keine Wahl, das Produkt trotzdem zu verkaufen:

  • Fehlende Angaben im Angebot betreffen Ihre eigene Pflicht: Das Angebot muss die vier Angaben enthalten3.
  • Eine fehlende verantwortliche Person in der EU ist ein Verbot: Ohne sie darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden4,5.
  • Fehlende Sicherheitsinformationen oder Kontaktangaben von Hersteller oder Einführer müssen Sie vor dem Bereitstellen prüfen8,9,10. Bei Produkten ohne Harmonisierungsvorschrift dürfen Sie das Produkt in diesem Fall nicht bereitstellen, bis die Lücke geschlossen ist2.

Sie haben deshalb zwei Wege: Fordern Sie beim Hersteller oder, falls beteiligt, beim Einführer die fehlenden Angaben oder Unterlagen an. Oder halten Sie das Produkt zurück, bis die Lücke geschlossen ist. Stellt sich ein Produkt als gefährlich heraus, müssen Sie außerdem Hersteller oder Einführer und die Behörden unterrichten2,8,9,10.

Quellen

  1. Art. 3 Nr. 11, CELEX 32023R0988
  2. Art. 12, CELEX 32023R0988
  3. Art. 19, CELEX 32023R0988
  4. Art. 16, CELEX 32023R0988
  5. Art. 4, CELEX 32019R1020
  6. Art. 22 Abs. 9, CELEX 32023R0988
  7. Art. 2 Abs. 1 UAbs. 3, CELEX 32023R0988
  8. Art. 13, CELEX 32014L0053
  9. Art. 10, CELEX 32014L0030
  10. Art. 9, CELEX 32014L0035
  11. Art. 3 Nr. 10, CELEX 32019R1020
  12. Art. 3 Nr. 11, CELEX 32019R1020

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Stand: 28.09.2026. Verbindlich ist allein der Wortlaut der genannten Rechtsakte.

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