Grundlagen

Konformitätserklärung prüfen: Checkliste für Importeure

Welche Angaben eine EU-Konformitätserklärung enthalten muss und was Importeure tun können, wenn eine Pflichtangabe fehlt.

Stand · 4 Min. Lesezeit · 8 Quellen

Inhalt
  1. Was diese Checkliste prüft
  2. Woher die Vorlage stammt
  3. Die Pflichtangaben im Überblick
  4. Auch kleine Angaben sind Pflicht
  5. Die Nummer der Erklärung ist freiwillig
  6. Was eine fehlende Pflichtangabe auslöst
  7. Was Sie als Importeur tun können

Was diese Checkliste prüft

Sie haben vom Hersteller eine EU-Konformitätserklärung (DoC, „Declaration of Conformity") erhalten und wollen wissen, ob sie vollständig ist. Welche Angaben genau nötig sind, hängt von der Richtlinie ab, die für das Produkt gilt — Funkanlagen, Geräte mit elektromagnetischer Verträglichkeit und netzbetriebene Elektrogeräte haben leicht unterschiedliche Vorlagen. Diese Checkliste zeigt die Angaben, die eine DoC nach diesen drei Richtlinien enthalten muss, und die Gesetzesstelle dahinter.

Woher die Vorlage stammt

Diese Checkliste behandelt drei Richtlinien — die Funkanlagenrichtlinie (RED)1, die EMV-Richtlinie für elektromagnetische Verträglichkeit2 und die Niederspannungsrichtlinie (LVD) für netzbetriebene Elektrogeräte3. Alle drei verwenden fast denselben Aufbau für die Konformitätserklärung. Er geht auf den Beschluss 768/2008/EG zurück, dessen Anhang III eine gemeinsame Mustererklärung für künftige EU-Rechtsvorschriften vorgibt4. Der Beschluss selbst verpflichtet niemanden unmittelbar; er ist die Vorlage, die die drei genannten Richtlinien mit geringen Abweichungen übernommen haben.

Die Pflichtangaben im Überblick

Prüfen Sie, ob die Erklärung folgende Angaben enthält:

  1. Produktkennzeichnung. Typ-, Chargen- oder Seriennummer, mit der sich das konkrete Produkt eindeutig identifizieren lässt1,2,3.
  2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten (eine in der EU niedergelassene Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, bestimmte Aufgaben für ihn zu übernehmen)1,2,3. Die Anschrift gehört zwingend dazu — der Name allein reicht nicht.
  3. Die alleinige Verantwortung des Herstellers. Der Satz: „Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller."1,2,3
  4. Gegenstand der Erklärung. Eine Beschreibung, die das Produkt zur Rückverfolgung eindeutig identifiziert1,2,3.
  5. Die Konformitätsaussage. Der Satz: „Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union", gefolgt von den Richtlinien oder Verordnungen, die das Produkt erfüllt1,2,3. Mit diesem Satz erklärt der Hersteller die Konformität.
  6. Die zugrunde gelegten Normen oder Spezifikationen. Die Erklärung nennt die harmonisierten Normen (europäische Normen, deren Fundstelle die EU im Amtsblatt veröffentlicht hat), die der Hersteller angewandt hat — oder die anderen technischen Spezifikationen, für die er die Konformität erklärt1,2,3. Eine harmonisierte Norm ist also nie zwingend. Wie genau die Angabe sein muss, regelt jede Richtlinie selbst: Die EMV-Richtlinie verlangt das Datum der Norm oder Spezifikation2, die Funkanlagenrichtlinie die Kennnummer, die angewandte Fassung und gegebenenfalls das Ausgabedatum1; die Niederspannungsrichtlinie nennt kein Datum3. Ob die genannte Fassung samt Amendment (Normergänzung) noch aktuell ist, erklärt der Artikel über harmonisierte Normen.
  7. Angaben zur benannten Stelle (notified body: eine von einem Mitgliedstaat der Kommission gemeldete Prüfstelle), sofern eine solche am Konformitätsbewertungsverfahren beteiligt war1,2. Bei der Niederspannungsrichtlinie entfällt dieser Punkt: Ihre Konformitätserklärung sieht keine Beteiligung einer benannten Stelle vor, sein Fehlen ist dort also kein Mangel3.
  8. Ort und Datum der Ausstellung sowie Name, Funktion und Unterschrift des Unterzeichners1,2,3.

Die Funkanlagenrichtlinie verlangt eine weitere Angabe: falls vorhanden, eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich Software, die von der Erklärung erfasst werden1.

Auch kleine Angaben sind Pflicht

Anschrift des Herstellers, der Satz zur alleinigen Verantwortung und der Ausstellungsort sind eigenständige Pflichtangaben. Die Anhänge stufen die Angaben nicht ab: Eine Erklärung ohne Anschrift des Herstellers ist ebenso unvollständig wie eine ohne Produktbezeichnung.

Die Nummer der Erklärung ist freiwillig

Viele Vorlagen tragen oben „EU-Konformitätserklärung (Nr. XXXX)". Diese Nummer ist nach allen drei Richtlinien ausdrücklich freiwillig: Der Hersteller kann der Erklärung eine Nummer zuteilen, muss es aber nicht1,2,3. Eine fehlende Nummer ist deshalb kein Mangel.

Was eine fehlende Pflichtangabe auslöst

Alle drei Richtlinien kennen eine eigene Vorschrift zur „formalen Nichtkonformität" — bei der EMV-Richtlinie Artikel 405, bei der Niederspannungsrichtlinie Artikel 226, bei der Funkanlagenrichtlinie Artikel 43 unter dem Titel „Formal fehlende Konformität"7. Alle drei zählen mehrere Fälle auf, in denen ein Mitgliedstaat einschreiten muss — darunter eine fehlende oder falsch angebrachte CE-Kennzeichnung, unvollständige technische Unterlagen und, in im Wortlaut nahezu gleicher Formulierung, der hier einschlägige Fall: Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß beziehungsweise nicht korrekt ausgestellt5,6,7. Der Mitgliedstaat fordert den betroffenen Wirtschaftsakteur dann auf, den Mangel zu beheben; besteht er fort, trifft der Staat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird5,6,7.

Die Funkanlagenrichtlinie schreibt ausdrücklich vor, dass die Erklärung „die in diesem Anhang aufgeführten Elemente" enthält8. Nach unserer Einschätzung ist eine Erklärung, der eine Pflichtangabe fehlt, deshalb nicht ordnungsgemäß ausgestellt — gleich, ob die Anschrift des Herstellers fehlt oder die Nennung der Rechtsvorschriften.

Was Sie als Importeur tun können

Sie können die Erklärung nicht selbst ergänzen — ausstellen darf sie nur der Hersteller. Fehlt eine Pflichtangabe, bleiben Ihnen drei Wege: Fordern Sie beim Hersteller eine überarbeitete Erklärung an, die die fehlende Angabe enthält. Halten Sie das Produkt zurück, bis die Erklärung vollständig vorliegt. Oder bringen Sie das Produkt trotzdem in Verkehr und tragen das Risiko einer Marktüberwachungsmaßnahme selbst.

Quellen

  1. Anhang VI, CELEX 32014L0053
  2. Anhang IV, CELEX 32014L0030
  3. Anhang IV, CELEX 32014L0035
  4. Anhang III, CELEX 32008D0768
  5. Art. 40, CELEX 32014L0030
  6. Art. 22, CELEX 32014L0035
  7. Art. 43, CELEX 32014L0053
  8. Art. 18 Abs. 2, CELEX 32014L0053

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Stand: 28.09.2026. Verbindlich ist allein der Wortlaut der genannten Rechtsakte.

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