GPSR

GPSR: Pflichten für Importeure nach VO (EU) 2023/988

Welche Pflichten die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) Importeuren auferlegt – von der Sicherheitsprüfung bis zur Rückrufmeldung.

Stand · 5 Min. Lesezeit · 11 Quellen

Inhalt
  1. Wer unter die GPSR fällt
  2. Wer rechtlich als Einführer gilt
  3. Die Grundpflicht: nur sichere Produkte
  4. Die Pflichten aus Artikel 11 im Einzelnen
  5. Warum die Pflichten des Herstellers auch Sie betreffen
  6. Was Sie als Importeur tun können

Wer unter die GPSR fällt

Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (General Product Safety Regulation, GPSR) gilt seit dem 13. Dezember 20246. Sie erfasst Verbraucherprodukte, soweit das Unionsrecht keine spezielleren Sicherheitsvorschriften mit demselben Ziel enthält.

Unterliegt ein Produkt spezifischen Anforderungen einer Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union – etwa der Funkanlagen-, der EMV- oder der Niederspannungsrichtlinie, die alle eine CE-Kennzeichnung verlangen –, ist es von Kapitel III Abschnitt 1 der GPSR (Artikel 9 bis 18) ausgenommen7. Die Pflichten von Hersteller, Einführer und Händler stehen dann in der jeweiligen Richtlinie. Die Angaben im Online-Angebot (Artikel 19) und die Pflichten der Online-Marktplätze (Artikel 22) gelten dagegen für alle Produkte.

Für Sie als Einführer heißt das: Die in diesem Artikel beschriebenen Pflichten aus Artikel 11 GPSR gelten für Produkte, die keiner solchen Harmonisierungsvorschrift unterliegen. Für eine Funkanlage, ein EMV-Gerät oder ein Niederspannungsgerät stehen Ihre Einführerpflichten in Artikel 12 der Funkanlagenrichtlinie8, Artikel 9 der EMV-Richtlinie9 und Artikel 8 der Niederspannungsrichtlinie10. Sie sind ähnlich aufgebaut, aber nicht identisch.

Wer rechtlich als Einführer gilt

Als „Einführer" gilt „jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt"2. Wer als EU-Unternehmen Ware direkt bei einem Werk außerhalb der EU bestellt und als Erster in der EU auf den Markt bringt — etwa ein Amazon- oder eBay-Händler, der in China ordert und selbst einführt —, ist damit Einführer im Sinne der GPSR, auch ohne diesen Begriff selbst zu verwenden.

Bringen Sie das Produkt unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr, gelten Sie dagegen als Hersteller und tragen die Herstellerpflichten11. Mehr dazu im Artikel über Hersteller und Importeur.

Die Grundpflicht: nur sichere Produkte

Das allgemeine Sicherheitsgebot gilt für alle Wirtschaftsakteure gleichermaßen: „Die Wirtschaftsakteure dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen."4 Ein „sicheres Produkt" ist ein Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur geringe, als annehmbar erachtete Risiken birgt; ein „gefährliches Produkt" ist jedes Produkt, das kein sicheres Produkt ist3. Ob ein Produkt sicher ist, hängt also vom Produkt selbst ab, nicht davon, ob Unterlagen vorliegen. Fehlende Unterlagen sind aber ein eigener Verstoß gegen Artikel 11 (siehe unten).

Die Pflichten aus Artikel 11 im Einzelnen

  1. Prüfpflicht vor dem Inverkehrbringen. Bevor Sie ein Produkt in Verkehr bringen, müssen Sie gewährleisten, dass es dem allgemeinen Sicherheitsgebot entspricht und dass der Hersteller seine eigenen Pflichten — interne Risikoanalyse und technische Unterlagen, Kennzeichnung zur Identifizierung, eigene Kontaktangaben — erfüllt hat1.
  2. Vertriebsstopp bei Zweifeln. Haben Sie Grund zur Annahme, dass ein Produkt diese Anforderungen nicht erfüllt, dürfen Sie es nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität hergestellt ist. Handelt es sich um ein gefährliches Produkt, müssen Sie zusätzlich unverzüglich den Hersteller informieren und sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway (die EU-Meldeplattform für Wirtschaftsakteure) unterrichtet werden1.
  3. Eigene Kontaktangaben auf dem Produkt. Ihr Name, eingetragener Handelsname oder Ihre Handelsmarke, Postanschrift und E-Mail-Adresse müssen auf dem Produkt selbst stehen — oder, wenn das nicht möglich ist, auf der Verpackung oder einer Begleitunterlage1. Diese Angaben dürfen die Kennzeichnung des Herstellers nicht verdecken.
  4. Anweisungen und Sicherheitsinformationen müssen dem Produkt in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache beiliegen, die der Mitgliedstaat der Bereitstellung festlegt — es sei denn, das Produkt lässt sich auch ohne sie sicher verwenden1.
  5. Lagerung und Transport dürfen die Konformität des Produkts nicht beeinträchtigen, solange es sich in Ihrer Verantwortung befindet1.
  6. Aufbewahrung der technischen Unterlagen. Sie halten eine Kopie der technischen Unterlagen des Herstellers zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen für die Marktüberwachungsbehörden bereit und legen sie ihnen auf Verlangen vor1.
  7. Mitwirkung bei Untersuchungen. Sie arbeiten mit Marktüberwachungsbehörden und Hersteller zusammen, um die Produktsicherheit zu gewährleisten1.
  8. Handeln bei einem gefährlichen Produkt. Stellen Sie fest oder haben Sie Grund zur Annahme, dass ein von Ihnen bereits in Verkehr gebrachtes Produkt gefährlich ist, müssen Sie unverzüglich: den Hersteller informieren, wirksame Korrekturmaßnahmen sicherstellen (bis hin zu Rücknahme oder Rückruf), sicherstellen, dass die Verbraucher informiert werden, und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway unterrichten1.
  9. Beschwerdekanäle prüfen. Sie prüfen, ob die vom Hersteller eingerichteten Kommunikationskanäle für Verbraucher öffentlich zugänglich sind, und richten selbst welche ein, wenn das nicht der Fall ist1.
  10. Beschwerden untersuchen. Sie untersuchen eingegangene Beschwerden und Unfallmeldungen und führen ein Verzeichnis über gefährdungsrelevante Beschwerden, Rückrufe und Korrekturmaßnahmen1.

Warum die Pflichten des Herstellers auch Sie betreffen

Mehrere Ihrer Pflichten setzen voraus, dass der Hersteller seine eigenen erfüllt hat. Er muss vor dem Inverkehrbringen eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen5, das Produkt mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer kennzeichnen5 und eigene Kontaktangaben anbringen5. Prüfen Sie diese Punkte beim Hersteller, bevor Sie ein Produkt übernehmen — Ihre eigene Prüfpflicht nach Artikel 11 Absatz 1 setzt genau hier an.

Was Sie als Importeur tun können

Stellen Sie bei der Prüfung eine Lücke fest — etwa fehlende technische Unterlagen, eine fehlende Kennzeichnung oder unvollständige Sicherheitsinformationen —, ist das keine Frage des Risikos: Fehlen Unterlagen, Kennzeichnung oder Kontaktangaben des Herstellers, untersagt Ihnen Artikel 11 Absatz 2 das Inverkehrbringen, bis die Lücke geschlossen ist; für beiliegende Anweisungen und Sicherheitsinformationen zu sorgen, ist nach Artikel 11 Absatz 4 Ihre eigene Pflicht1. Sie haben deshalb zwei Wege: Fordern Sie beim Hersteller die fehlenden Unterlagen, Sicherheitsinformationen oder eine korrigierte Kennzeichnung an. Oder halten Sie das Produkt zurück, bis die Lücke geschlossen ist. Stellt sich ein Produkt nachträglich als gefährlich heraus, sind die Schritte aus Punkt 8 keine Wahl, sondern Pflicht.

Quellen

  1. Art. 11, CELEX 32023R0988
  2. Art. 3 Nr. 10, CELEX 32023R0988
  3. Art. 3 Nr. 2 und 3, CELEX 32023R0988
  4. Art. 5, CELEX 32023R0988
  5. Art. 9 Abs. 2, 5 und 6, CELEX 32023R0988
  6. Art. 52, CELEX 32023R0988
  7. Art. 2 Abs. 1 UAbs. 3, CELEX 32023R0988
  8. Art. 12, CELEX 32014L0053
  9. Art. 9, CELEX 32014L0030
  10. Art. 8, CELEX 32014L0035
  11. Art. 13 Abs. 1, CELEX 32023R0988

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Stand: 28.09.2026. Verbindlich ist allein der Wortlaut der genannten Rechtsakte.

Weiterlesen