Harmonisierte Normen und Amendment prüfen
Was eine harmonisierte Norm rechtlich ist, wann ihre Fundstelle gestrichen wird und warum ein fehlendes Amendment (Normergänzung) die DoC unvollständig lässt.
Inhalt
Wer diesen Artikel braucht
Sie haben eine Konformitätserklärung vor sich, die Normen wie „EN 62368-1" oder „EN 60950-1" nennt, und fragen sich, ob diese Fassung noch gilt oder ob dazu ein Amendment (Normergänzung, eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung einer Norm) fehlt? Dieser Artikel erklärt, was eine „harmonisierte Norm" im Rechtssinn ist, wie eine Norm aus dem Amtsblatt verschwindet — dann heißt sie hier „abgelöst" — und warum eine Basisnorm ohne ihr Amendment die Erklärung unvollständig lassen kann.
Was eine harmonisierte Norm ist
Nicht jede EN-Norm ist eine „harmonisierte Norm" im Sinn des EU-Rechts. Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 über die europäische Normung definiert sie als „eine europäische Norm, die auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde"1. Für jede Norm gilt nach derselben Vorschrift: Ihre Einhaltung ist „nicht zwingend"1. Es reicht also nicht, dass CEN oder CENELEC (die europäischen Normungsorganisationen) eine Norm veröffentlicht haben — die Kommission muss zuvor einen Auftrag erteilt haben, und dieser Auftrag muss gerade zur Umsetzung der Richtlinie oder Verordnung dienen, unter der die Erklärung erfolgt.
Warum erst die Veröffentlichung im Amtsblatt zählt
Selbst eine beauftragte Norm begründet keine Vermutung der Konformität, solange die Kommission ihre Fundstelle (die Kennung, mit der die Norm im Amtsblatt geführt wird) nicht veröffentlicht hat. Erfüllt eine Norm die Anforderungen, die sie abdecken soll, „veröffentlicht die Kommission unverzüglich eine Fundstelle einer solchen harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union"2. Genau an diese Veröffentlichung knüpfen die Fachrichtlinien die Vermutungswirkung: Die EMV-Richtlinie vermutet Konformität bei Normen, „deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind"3, die Funkanlagenrichtlinie bei Normen, „deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden"4. Eine technisch aktuelle, aber noch nicht gelistete Norm trägt diese Vermutung nicht — und eine Norm, deren Fundstelle wieder gestrichen wurde, trägt sie nicht mehr.
Warum eine Norm aus der Liste verschwindet
Der Normalfall ist die Ablösung durch eine neuere Fassung. Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen in Durchführungsbeschlüssen, die sich auf Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 stützen. Ein solcher Beschluss kann zugleich eine neue Fassung aufnehmen und die alte zu einem bestimmten Datum streichen, etwa der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1326 zur EMV-Richtlinie: Die Fundstellen in seinem Anhang II „werden hiermit zu den in diesem Anhang genannten Zeitpunkten aus dem Amtsblatt der Europäischen Union entfernt"; der Anhang nennt für jede Norm ein „Datum der Streichung"11. Bis zu diesem Datum begründet die alte Fassung noch die Vermutung, danach nicht mehr.
Daneben gibt es einen Sonderfall: Hält ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament eine harmonisierte Norm für unzureichend (formeller Einwand), entscheidet die Kommission, die Fundstelle „nicht oder nur mit Einschränkungen zu veröffentlichen" oder eine bereits veröffentlichte Fundstelle „mit Einschränkung zu belassen oder zu streichen"5.
In beiden Fällen verschwindet nicht die Norm selbst, sondern ihre Wirkung als Grundlage der Konformitätsvermutung. Verweist eine Erklärung auf eine gestrichene Fassung, begründet dieser Verweis keine Vermutung mehr — unabhängig davon, wie lange die Norm vorher gelistet war.
Was ein Amendment ist
Ein Amendment (Normergänzung) ist keine neue, eigenständige Norm, sondern eine Ergänzung oder Änderung einer bestehenden. Die europäischen Normungsorganisationen kennzeichnen das je nach Norm unterschiedlich: manchmal als eigene Zeile mit eigener Bezeichnung (etwa „EN 62368-1:2014" neben „EN 62368-1:2014/A11:2017"), manchmal als Zusatz an derselben Bezeichnung (etwa „EN 1492-1:2000+A1:2008"). Rechtlich ist das keine Formalität: Eine harmonisierte Norm bleibt selbst Gegenstand von Änderungen, und der Hersteller muss darauf reagieren. Die EMV-Richtlinie verpflichtet ihn ausdrücklich dazu, dass „Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Geräts verwiesen wird, [...] angemessen berücksichtigt" werden6. Ist ein Amendment Teil der im Amtsblatt veröffentlichten Fundstelle, deckt die Vermutung der Konformität nur die vollständige, ergänzte Fassung ab — eine Erklärung, die ausschließlich die Basisnorm nennt, deckt insoweit weniger ab, als im Amtsblatt gefordert ist.
Was das für die Erklärung bedeutet
Die EU-Konformitätserklärung muss deshalb „auf dem neuesten Stand gehalten" werden7; die Funkanlagenrichtlinie verlangt dasselbe („stets auf dem aktuellen Stand gehalten")13 und verpflichtet den Hersteller ebenso, Änderungen der harmonisierten Normen „angemessen" zu berücksichtigen14. Beide Richtlinien nennen als eigenen Fall der formalen Nichtkonformität, dass die Erklärung „nicht ordnungsgemäß" (EMV) beziehungsweise „nicht korrekt" (Funkanlagen) ausgestellt wurde8,12. Besteht die Nichtkonformität fort, trifft der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung zu beschränken oder zu untersagen oder das Produkt zurückrufen oder vom Markt nehmen zu lassen8,12.
Nach unserer Einschätzung ist eine Erklärung, die auf eine abgelöste Norm oder auf eine Basisnorm ohne das im Amtsblatt mitgeführte Amendment verweist, allein deshalb nicht fehlerhaft. Die Anwendung harmonisierter Normen ist freiwillig1. Der Verweis verliert aber seine Wirkung: Er begründet keine Vermutung der Konformität mehr. Der Hersteller muss die Konformität dann anders belegen — die Richtlinie verlangt dafür eine Beschreibung in den technischen Unterlagen, „mit welchen Lösungen den wesentlichen Anforderungen [...] entsprochen wurde"9. Schwer wiegt der Fall, wenn für eine erklärte Richtlinie keine zitierte Norm mehr trägt und die Richtlinie dann eine benannte Stelle (notified body) verlangt. So liegt es bei den Funkanforderungen der Funkanlagenrichtlinie: Hat der Hersteller keine harmonisierte Funknorm angewandt, schreibt sie eine EU-Baumusterprüfung oder eine umfassende Qualitätssicherung vor15.
Was Sie als Importeur tun können
Finden Sie in einer Erklärung eine abgelöste Norm oder eine Basisnorm ohne ihr aktuelles Amendment, prüfen Sie zuerst, ob für die erklärte Richtlinie eine andere zitierte Norm trägt. Trägt eine, ist der Verweis ein Hinweis und kein Mangel. Wenn Sie sicher gehen wollen, fordern Sie beim Hersteller eine überarbeitete Erklärung an, die die aktuelle, vollständige Normfassung nennt. Trägt keine, fragen Sie den Hersteller, worauf er die Konformität stützt, und fordern Sie den Nachweis aus den technischen Unterlagen an. Bei einer Funkanlage ohne tragende Funknorm und ohne benannte Stelle halten Sie das Produkt zurück, bis der Hersteller das Verfahren belegt. Als Einführer bringen Sie „nur konforme Geräte in Verkehr"10. Stellt die Behörde fest, dass das Gerät nicht konform ist, können Sie sich nicht auf die Vermutung der Konformität stützen, die eine aktuelle Norm Ihnen verschafft hätte.
Quellen
- Art. 2 Nr. 1, CELEX 32012R1025
- Art. 10 Abs. 6, CELEX 32012R1025
- Art. 13, CELEX 32014L0030
- Art. 16, CELEX 32014L0053
- Art. 11 Abs. 1, CELEX 32012R1025
- Art. 7 Abs. 4, CELEX 32014L0030
- Art. 15 Abs. 2, CELEX 32014L0030
- Art. 40 Abs. 1 Buchst. d, Abs. 2, CELEX 32014L0030
- Anhang II Nr. 3 Buchst. d, CELEX 32014L0030
- Art. 9 Abs. 1, CELEX 32014L0030
- Art. 2, Anhang II, CELEX 32019D1326
- Art. 43 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2, CELEX 32014L0053
- Art. 18 Abs. 2, CELEX 32014L0053
- Art. 10 Abs. 5, CELEX 32014L0053
- Art. 17 Abs. 4, CELEX 32014L0053
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Stand: 04.10.2026. Verbindlich ist allein der Wortlaut der genannten Rechtsakte.