Funkanlagenrichtlinie (RED): Konformitätserklärung prüfen
Welche Pflichten Hersteller und Einführer nach der Funkanlagenrichtlinie (RED) für die EU-Konformitätserklärung einer Funkanlage haben und was dazu zählt.
Inhalt
Wer diesen Artikel braucht
Verkaufen Sie WLAN-Geräte, Bluetooth-Kopfhörer, Funkfernbedienungen, smarte Steckdosen mit Funkmodul oder ähnliche Produkte, die Funkwellen senden oder empfangen, fällt das Produkt unter die Funkanlagenrichtlinie (RL 2014/53/EU, Radio Equipment Directive, RED). Dieser Artikel zeigt, was die RED von der EU-Konformitätserklärung (DoC) einer Funkanlage konkret verlangt — als Ergänzung zur allgemeinen Checkliste der Pflichtangaben.
Die Grundpflicht des Herstellers
Der Hersteller gewährleistet, dass er die technischen Unterlagen erstellt und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren durchführt oder durchführen lässt1. Wurde die Konformität dabei nachgewiesen, „stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt das CE-Zeichen an"1 — die Erklärung ist also nicht optional, sobald der Nachweis erbracht ist, sondern zwingende Folge davon. Technische Unterlagen und Konformitätserklärung bewahrt der Hersteller zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage auf1.
Zusätzlich gewährleistet der Hersteller, dass jeder Funkanlage entweder eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung beigefügt ist. Wird nur die vereinfachte Erklärung bereitgestellt, muss darin „die genaue Internetadresse angegeben sein, unter der der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung erhältlich ist"1. Die vereinfachte Erklärung hat einen festen Wortlaut: „Hiermit erklärt [Name des Herstellers], dass der Funkanlagentyp [Bezeichnung] der Richtlinie 2014/53/EU entspricht", gefolgt von der Internetadresse5. Jede vereinfachte Erklärung trägt also eine Internetadresse. Prüfen Sie deshalb, ob sie vorhanden ist und tatsächlich zur vollständigen Erklärung führt.
Die Pflichten des Einführers
Bringen Sie eine Funkanlage direkt aus einem Drittland in die EU, treffen Sie als Einführer eigene, den Hersteller spiegelnde Pflichten. Vor dem Inverkehrbringen gewährleisten Sie, dass der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt, die technischen Unterlagen erstellt, die CE-Kennzeichnung angebracht und die vorgeschriebenen Informationen und Unterlagen beigefügt hat2. Haben Sie Grund zur Annahme, dass die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, dürfen Sie sie nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität hergestellt ist2. Über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen halten Sie eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass Sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können2.
Der vorgeschriebene Inhalt der Erklärung
Die EU-Konformitätserklärung „besagt, dass die Erfüllung der […] grundlegenden Anforderungen nachgewiesen wurde"3. Sie folgt im Aufbau dem Muster in Anhang VI, enthält die dort aufgeführten Elemente, wird stets aktuell gehalten und in die Amtssprache oder Amtssprachen des Mitgliedstaats übersetzt, in dem die Funkanlage bereitgestellt wird3. Unterliegt die Funkanlage mehreren Rechtsakten der Union, die jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben — etwa der RED zusammen mit einer anderen Richtlinie —, wird für alle diese Rechtsakte eine einzige EU-Konformitätserklärung ausgestellt, die die betroffenen Rechtsvorschriften samt Fundstelle im Amtsblatt nennt3. Eine Funkanlage mit mehreren einschlägigen Rechtsakten braucht deshalb nicht mehrere Erklärungen, aber die Erklärung muss alle nennen.
Mit der Ausstellung übernimmt „der Hersteller die Verantwortung für die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen"3 — die Unterschrift ist also keine Formsache, sondern die rechtliche Übernahme der Verantwortung.
Anhang VI listet die Pflichtelemente in derselben Grundstruktur wie bei EMV- und Niederspannungsrichtlinie: Produktkennzeichnung (Nr. 1), Name und Anschrift des Herstellers oder Bevollmächtigten (Nr. 2), den Satz „Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller" (Nr. 3), Gegenstand der Erklärung (Nr. 4), die Konformitätsaussage „Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union" mit Nennung der Richtlinie 2014/53/EU und gegebenenfalls weiterer Rechtsvorschriften (Nr. 5), die harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen mit Kennnummer, angewandter Fassung und gegebenenfalls Ausgabedatum (Nr. 6), falls zutreffend Angaben zur notifizierten Stelle (Nr. 7) sowie Ort, Datum, Name, Funktion und Unterschrift des Unterzeichners4. Eine harmonisierte Norm ist dabei nicht zwingend — der Hersteller darf stattdessen andere technische Spezifikationen nennen4. Eine Besonderheit der RED-Erklärung ist Nr. 8: „Falls vorhanden" enthält sie eine „Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen und von der EU-Konformitätserklärung erfasst werden"4. Diesen Punkt kennt die Vorlage nach EMV- oder Niederspannungsrichtlinie nicht — er fehlt dort nicht als Mangel, sondern weil diese Richtlinien ihn nicht vorsehen. Bei einer Funkanlage mit zugehöriger App oder Steuersoftware ist er dagegen zu prüfen, wenn Zubehör oder Software für den bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sind.
Die Nummer der Erklärung bleibt auch bei der RED ausdrücklich freiwillig: Anhang VI trägt in der Überschrift den Zusatz, dass der Hersteller ihr auf freiwilliger Basis eine Nummer zuteilen kann4. Eine fehlende Nummer ist deshalb kein Mangel — ebenso wenig wie bei EMV- und Niederspannungsrichtlinie.
Wenn Sie als Händler verkaufen oder eine eigene Marke nutzen
Kaufen Sie Funkanlagen bei einem Lieferanten in der EU und verkaufen sie weiter, sind Sie Händler. Bevor Sie eine Funkanlage bereitstellen, überprüfen Sie, ob sie die CE-Kennzeichnung trägt, ob ihr die erforderlichen Unterlagen sowie Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache beiliegen und ob Hersteller und Einführer ihre Kennzeichnungs- und Kontaktpflichten erfüllt haben6. Zu den geprüften Pflichten des Herstellers gehört auch die beigefügte Erklärung nach Artikel 10 Absatz 96.
Bringen Sie eine Funkanlage unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr oder verändern Sie eine bereits in Verkehr befindliche Funkanlage so, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, gelten Sie als Hersteller und tragen dessen Pflichten — einschließlich der Pflicht, die EU-Konformitätserklärung selbst auszustellen7.
Was Sie als Importeur tun können
Fehlt die EU-Konformitätserklärung ganz, liegt der Funkanlage weder eine Kopie noch eine vereinfachte Erklärung bei oder führt die Internetadresse der vereinfachten Erklärung nicht zur vollständigen Erklärung, verletzt das Ihre eigene Pflicht: Vor dem Inverkehrbringen gewährleisten Sie, dass der Funkanlage die Unterlagen nach Artikel 10 Absatz 9 beigefügt sind2. Dann bleiben Ihnen zwei Wege: Fordern Sie beim Hersteller die Erklärung an, oder halten Sie das Produkt zurück, bis sie vorliegt.
Liegt die Erklärung vor, fehlt ihr aber eine der in Anhang VI vorgeschriebenen Angaben, haben Sie drei Möglichkeiten: Fordern Sie beim Hersteller eine überarbeitete Erklärung mit den fehlenden Angaben an. Halten Sie das Produkt zurück, bis die Erklärung vollständig vorliegt. Oder bringen Sie es dennoch in Verkehr und tragen das Risiko einer Marktüberwachungsmaßnahme selbst.
Quellen
- Art. 10, CELEX 32014L0053
- Art. 12, CELEX 32014L0053
- Art. 18, CELEX 32014L0053
- Anhang VI, CELEX 32014L0053
- Anhang VII, CELEX 32014L0053
- Art. 13, CELEX 32014L0053
- Art. 14, CELEX 32014L0053
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Stand: 28.09.2026. Verbindlich ist allein der Wortlaut der genannten Rechtsakte.